Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


die_bayrische_raeterepublik

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Auszug aus: Vier Jahre politischer Mord: https://www.gutenberg.org/files/39667/39667-h/39667-h.htm INHALT und einige weitere Auszüge auf der Seite von Emil Gumbel

Die bayrische Räterepublik

Nach der Ermordung Kurt Eisners übernahm der bayrische Zentralrat die Macht und erklärte am 7. April 1919 die Räterepublik. Während ihrer Dauer wurden zwölf Menschen willkürlich umgebracht. Das Ministerium bildete sich in Bamberg neu, sammelte Truppen und eroberte am 1. Mai München. Dabei wurden 457 Menschen willkürlich umgebracht. (Vgl. Seite 113.)

Zur Aburteilung der Räterepublikaner wurden Sondergerichte, die sogenannten bayrischen Volksgerichte vom 12. Juli 1919 geschaffen. Diese sind so ziemlich für alle politischen Delikte zuständig. Sie bedeuten eine juristische Neuerung, da für Hoch- und Landesverrat das Reichsgericht zuständig sein sollte.

Obwohl das beschleunigte Verfahren dieser Gerichte und das Fehlen der üblichen Rechtskautelen die Gefahren eines Justizirrtums erheblich vergrößern, [96] sind hier alle Rechtsmittel ausgeschlossen. Gegen die Urteile dieser Gerichte gibt es weder Revision noch Berufung, auch die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nicht statt. Ein Rechtsirrtum kann und soll also nicht wieder gut gemacht werden. (Vgl. Felix Halle, Deutsche Sondergerichtsbarkeit, Berlin 1922.)

Nach einer amtlichen Auskunft des bayrischen Bevollmächtigten von Nüßlein im Rechtsausschuß des Reichstags wurden wegen Beteiligung an der Rätebewegung 2209 Personen verurteilt, davon 65 zu Zuchthaus, 1737 zu Gefängnis, 407 zu Festung. (Kuttner, Warum versagt die Justiz, p. 61.)

Nach der bayrischen Staatszeitung vom 20. Februar 1920 waren bis zum 20. Februar 1920 (also in einem halben Jahr) von den 25 Volksgerichten 5233 Strafprozesse erledigt worden. So rasch arbeiten die bayrischen Volksgerichte. Von den 12 Morden der Räterepublik wurden 11 gesühnt, die wesentlichen Führer teils willkürlich, teils gesetzlich (Leviné) getötet.

BAYRISCHE RÄTEREGIERUNG

Lfd. Nr. Name Rang Schicksal

  • 1 E. Leviné Vorsitzender d. Vollzugsrates der Betriebsräte erschossen
  • 2 Dr. Tobias Axelrod Mitglied des Vollzugsrats 15 Jahre Zuchthaus, n. Rußl. ausgetauscht
  • 3 Ewald Ochel Mitglied des Vollzugsrats 1 J. 5 Mon. Festung durch Schutzhaft
  • 4 Wilh. Duske Mitglied des Vollzugsrats 2 J. Festung
  • 5 Fritz Schürg Mitglied des Vollzugsrats 2 J. Festung
  • 6 Dr. A. Wadler Wohnungskommissar 8 J. Zuchthaus
  • 7 Ernst Nikisch Vorsitzender des Zentralrats 2 Jahre Festung
  • 8 Gust. Landauer Volksbeauftragter für Volksaufklärung im Gefängn. erschlagen
  • 9 Dr. O. Neurath Vorsitzender der Sozialisierungskommission 1-1/2 Jahre Fest., entlassen
  • 10 Hans Dosch Polizeipräsident 3 J. Festung
  • 11 Ernst Mehrer Stadtkommandant 1-1/2 J. Festung
  • 12 K. Petermaier Adjutant des Stadtkommandanten 1-1/2 J. Festung
  • 13 Paulukum Verkehrsminister 3-1/2 J. Festung
  • 14 Paul Zamert Propagandist 3 J. Festung
  • 15 E. Kiesewetter Verkehrskommission 2-1/2 J. Festung
  • 16 Dandistel Kommission zur Unterstützung der politischen Flüchtlinge 6 J. Festung
  • 17 Jos. Weigand Schreiber bei der Komm. zur Bekämpfung der Gegenrevolution 3 J. Festung
  • 18 Hanns Kullmann Betriebsrat 3 J. Festung
  • 19 Ad. Schmidt II im Ministerium f. soziale Fürsorge 1 J. 6 M. Fest.
  • 20 Karl Götz Kommission zur Bekämpfung der Gegenrevolution 1 J. 3 M. Fest.
  • 21 Frieda Rubiner Propagandaausschuß K.P.D. 1 J. 9 M. mit Bewährungsf.
  • 22 H. Wiedemann Propagandist 1 J. 3 M. Fest.
  • 23 Frau Reichel Beihilfe z. Flucht Tollers 2 Mon. Festung
  • 24 Hans Reichel Beihilfe z. Flucht Tollers 4 Mon. Festung
  • 25 E. Trautner Beihilfe z. Flucht Tollers 5 M. Gefängnis
  • 26 Willy Reue Kommission zur Bekämpfung der Gegenrevolution 1 J. 3 M. Fest.
  • 27 Max Strobl Leiter der Kommission z. Bekämpfung d. Gegenrevolution 7 J. Zuchthaus
  • 28 F. Mairgünther Polizeipräsident in München 2 J. Gefängnis, 3 J. Festung
  • 29 L. Mühlbauer Mitglied des Revolutionstribunals 1-1/4 J. Festung mit Bewähr.-Frist
  • 30 Erich Mühsam Propagandist 15 J. Festung
  • 31 Paul Grassl Mitglied des Revolutionstribunals 1 J. 10 M. Fest.
  • 32 S. Wiedenmann Obmann der K.P.D. 4 J. Festung
  • 33 V. Baumann Redakteur der Münchener Roten Fahne 1-1/2 J. Festung
  • 34 Alex. Strasser revolutionärer Hochschulrat 1-1/2 J. Festungshaft m. Bewährungsfrist
  • 35 Otto Hausdorf revolutionärer Hochschulrat 1-1/2 J. Festung m. Bewährungsfr.
  • 36 Cillebiller revolutionärer Hochschulrat desgl.
  • 37 Gertraud Kaestner revolutionärer Hochschulrat desgl.
  • 38 Wilh. Hagen revolutionärer Hochschulrat 1 J. 4 M. Fest. m. Bewähr.-F.
  • 39 Lessie Sachs Sekretärin im Kriegsministerium 1 J. 3 M. Fest.
  • 40 Dr. Rothenfelder Propagandist 7 J. Festungsh.
  • 41 Wilh. Gerhards Betriebsrat 1-1/2 J. Fest.
  • 42 Willy Ertel Sektionsführer d. K.P.D. 3 J. Festungsh.
  • 43 Sontheimer Propagandist erschlagen
  • 44 K. Steinhardt Betriebsrat 9 M. Festungshaft
  • 45 Ferd. Rotter Vors. d. Betriebsobleute 7 J. Zuchthaus
  • 46 Kirmayer Komm. z. Bek. d. Gegenrevolution 4 J. Zuchthaus
  • 47 Hans Schroll in der Verhaftungskomm. 5 J. Zuchthaus
  • 48 Wernich in d. Beschlagnahmekomm. 3 J. Zuchthaus
  • 49 Max Weber stellv. Polizeipräsident 1-1/4 J. Festung
  • 50 Martens Vors. Wirtschaftskomm. 6 J. Festung
  • 51 Sondheimer Propagandist 1-1/4 J. Festung
  • 52 Kronauer Mitgl. d. Rev.-Tribunals 1-1/4 J. Festung

Gesamtstrafe: 135 Jahre 2 Monate

MILITÄRS DER RÄTE-REGIERUNG

Lfd. Nr. Name Rang Schicksal

  • 1 R. Eglhofer Oberkommandierender erschlagen
  • 2 Eugen Maria Karpf Adj. d. Oberkommand. 12 J. Festung
  • 3 Wilh. Reichart Mitgl. d. Militärkomm. 3 J. Festung
  • 4 Ernst Toller Kommand. im Abschnitt Dachau 5 J. Festung
  • 5 G. Klingelhöfer Adj. des Kommandeurs 5-1/2 J. Festung
  • 6 E. Wollenberg Kommandeur d. Infanterie 2 J. Festung
  • 7 H.F.S. Bachmair Kommandeur d. Artillerie 1-1/2 J. Festung
  • 8 R. Podubecky Kommand. d. Fernsprechtruppen 3 J. Festung
  • 9 Winkler Kommand. eines Abschn. 4 J. Zuchthaus
  • 10 G. Riedinger Adj. d. Kommandeurs in Starnberg 1-1/2 J. Festung, entlass.
  • 11 Er. Günther in d. Kommandant. Dachau 1 J. 9 M. Fest.
  • 12 Fritz Walter Rotgardist 3 J. Festung
  • 13 Max Schwab im Kriegsministerium 4 J. Festung
  • 14 H. Taubenberger Streckenkommandant in Dachau 3 J. Festung
  • 15 Gottfr. Bareth Rotgardist 1-1/2 J. Festung
  • 16 Max Huber Rotgardist 3 J. Festung
  • 17 Peter Regler Rotgardist 2 J. Festung
  • 18 Haßlinger Rotgardist 5 J. Festg. (begnadigt)
  • 19 And. Rauscher Rotgardist 1 J. 4 M. Fest.
  • 20 M. Reichert Rotgardist u. Propagandist 1 J. 3 M. Fest.
  • 21 Jos. Vogt Rotgardist 3 J. Festung
  • 22 Josef Faust Rotgardist 3 J. Zuchthaus
  • 23 Rentsch Rotgardist 5 J. Zuchthaus
  • 24 Zöllner Rotgardist 3 J. Zuchthaus
  • 25 Karl Zimmet Soldatenrat 1 J. 3 M. Fest.
  • 26 Karl Höhrat Soldatenrat 6 J. Festung
  • 27 Kuhn Rotgardist 2 J. F., 2 J. 2 Mon. Gef.
  • 28 Josef Seidel Wachkommandant 3 J. Festung
  • 29 Seidel Rotgardist 4 J. Festung
  • 30 Ernst Bauer Rotgardist 2 J. Festung
  • 31 Rich. Wagner Rotgardist 2 J. Festung
  • 32 Thekla Egl Krankenschw. u. Parlamentärin 1 J. 3 M. Fest.
  • 33 A. Schinnagel Arzt in der Roten Armee 15 Mon. Fest.
  • 34 70 Angehörige d. Leibregiments wegen Erstürmung von Rosenheim je 1-1/4 J. Fest. (n. Abbüß. ein. Teils entlass.)
  • 35 Ziller Soldatenr. Eisenb.-Abt. I 3 J. Zuchthaus
  • 36 Joh. Tanzmeier Polizeiwachtmeister 4 J. Festung
  • 37 Murböck Transportführer 4 J. Zuchth. (in Fest. verwdlt.)
  • 38 Marschall Kurier 3 J. Festung
  • 39 Jos. Anreither Rotgardist 3 J. Festung
  • 40 Jak. Nickl Rotgardist 2-1/2 J. Festung
  • 41 W. Seyler Adj. d. Kriegsministers 1 J. 6 M. Festg.
  • 42 K. Kaltdorf im Kriegsministerium 1 J. 6 M.
  • 43 H. Tannen Rotgardist 2 J. Gefängnis
  • 44 Hans Frank Parlamentär d. Augsburger Arbeiterrats erschossen
  • 45 Karl Gans Zugführer 5 J. Zuchthaus
  • 46 Joh. Demstedt Zugführer 6 J. Zuchthaus
  • 47 J. Jackermeier Zweiter Obmann K.P.D. 5 J. Zuchthaus
  • 48 Joh. Wittmann Rotgardist (Rosenheim) 4 J. Zuchthaus
  • 49 Jos. Hagel Kriminalpolizist 4-1/2 J. Zuchth.
  • 50 Georg Graf Militärpolizei 12 J. Zuchthaus
  • 51 Phil. Böhrer Rev.-Arbeiterrat (Augsb.) 12 J. Zuchthaus
  • 52 Hiltner Rotgardist 2 J. Festung
  • 53 Otto Knieriem Akt.-Ausschuß Würzburg 5 J. Festung
  • 54 Mich. Schmidt Rotgardist 2 J. Festung
  • 55 Albert Berger Erwerbslosenr. (Augsburg) 3 J. Festung
  • 56 Appler Rotgardist 4 J. Festung
  • 57 Berk Flugzeugführer 4 J. Festung
  • 58 Ibel Zahlmeister 1 J. 4 M. Fest.
  • 59 J. Toblasch Proviantmstr. i. Dachau 2-1/2 J. Festung
  • 60 Kolbinger Rotgardist 2 Jahre Festung
  • 61 J. Wittmann Rotgardist 2-1/2 J. Festung
  • 62 Joh. Strauss Soldatenrat 1 J. 6 M. Fest.
  • 63 Ludwig Hörl Bahnhofswache 3 J. Festung
  • 64 Erzberger Lazarettchef 1-1/2 J. Festung (entkommen)
  • 65 Martin Gruber Abteilungsführer 3 J. Festung
  • 66 Hans Strasser Bhf.-Kommand. (Dachau) 1 J. 6 M. Fest.
  • 67 Otto Mehrer Mitgl. d. Militärkomm. 1 J. 6 M. Fest.
  • 68 Hofer Kriegsministerium, Abtlg. Infanterie 4 J. Festung
  • 69 Ferd. Killer Soldatenrat 5 J. Festung
  • 70 Karl Gans Rotgardist 6 J. Zuchthaus
  • 71 Paul Hübsch Propagandist 1 J. 6 M. Gefg.
  • 72 Max Pletz Stadtkommandantur München 1 J. 6 M. Fest.

Gesamtstrafe: 276 Jahre 6 Mon. Einsperrung, 2 Erschießungen

RÄTEREPUBLIKANER IN DER PROVINZ

Lfd. Nr. Name Rang Schicksal

  • 1 Guido Kopp Vors. K.P.D. Rosenheim 4 J. Zuchthaus
  • 2 Gg. Schumm Art.-Kommandeur in Rosenheim 6 J. Zuchthaus
  • 3 Josef Renner Truppenführer in Rosenheim 4 J. Festung
  • 4 Hans Meler Wirtschaftskomm. (Rosenheim) 1-1/4 J. Festung
  • 5 M. Gnad Rotgardist (Augsburg) 2-1/2 J. Festung
  • 6 W. Olschewsky Truppenführer in Augsbg. 7 J. Festung
  • 7 Max Weber Propagandist i. Augsbg. 1-1/2 J. Festung
  • 8 Karl Marx Politisch. Leiter in Augsburg 4 J. Festung
  • 9 Dr. A. Maier Politisch. Leiter i. Starnberg 6 J. Festung
  • 10 Joh. Elbert Soldatenrat (Lohr) 2 J. Festung
  • 11 Toni Waibel Vorsitzender d. Aktionsausschusses in Würzbg. 15 J. Festung (entkomm.)
  • 12 H. Schuchardt Aktionsausschuß, Würzbg. 1-1/2 J. Festung
  • 13 Val. Hartig Mitgl. d. Aktionsaussch. 7 J. Festung
  • 14 Rudolf Hartig Mitgl. d. Aktionsaussch. 2 J. Festung
  • 15 Fritz Sauber Propagandist (Würzburg) 12 J. Festung
  • 16 A. Hagemeister Propagandist (Würzburg) 10 J. Festung
  • 17 L. Egensberger Kommandeur (Würzburg) 7 J. Festung
  • 18 Georg Hornung Mitgl. d. Aktionsaussch. Würzburg, Kriegsministerium München 10 J. Festung
  • 19 Leo Reichert Soldatenrat (Würzburg) 2 J. Festung
  • 20 Paul Förster Soldatenrat (Würzburg) 3 J. Festung
  • 21 A. Westrich Korps-Soldatenrat (Würzburg) 6 J. Festung
  • 22 Ludw. Bedacht Soldatenrat (Würzburg) 5 J. Festung
  • 23 Adolf Schmidt Mitgl. d. Aktionsaussch., Kempten 3 J. Festung
  • 24 Cl. Schreiber Mitgl. d. Aktionsaussch., Kempten 2 J. Festung
  • 25 M. Bohnenberger Mitgl. d. Aktionsaussch., Kempten 1-1/4 J. Festung
  • 26 Heinr. Pfeiffer Mitgl. d. Aktionsaussch., Landshut 1-1/2 J. Festung
  • 27 Ludwig Vogl im Aktionsaussch. Landshut 1 J. 4 M. Fest.
  • 28 Franz Müller Soldatenrat Landshut 1 J. 4 M. Fest.
  • 29 Peter Blössl Aktionsaussch. Augsbg. 10 J. Festung
  • 30 Aug. Hoeck Rev. Arbeiterrat Augsbg. 4 J. Festung
  • 31 E. Ringelmann Zensor in Würzburg 5 J. Festung
  • 32 Göpfert Bürgermeister v. Rosenheim 15 M. Festung
  • 33 Langenegger Wohnungskommissar, Rosenheim 3 J. Festung
  • 34 J. Rheinheimer Stadtkommand., Rosenheim 4 J. Festung
  • 35 Hans Elbert Propagandist, Aschaffenburg 2 J. Festung
  • 36 M. Schneller Arbeiterrat, Kempten 1 J. 3 M.
  • 37 W. Schmidt I Aktionsaussch., Kempten 1 J. 3 M. Fest.
  • 38 H. Bohnenberger Aktionsaussch., Kempten 6 M. Festung
  • 39 Alfr. Kleiner Rev. Arbeiterrat, Kempten 1 J. 3 M. Fest.
  • 40 Rich. Blähr Propagand., Reichartshofen 1 J. 3 M. Fest.
  • 41 Dreidl Rev. Arbeiterrat, Kempten 6 Mon. Fest. m. Bewährungsfr.
  • 42 Penzl Revolut.-Trib. Miesbach 3 J. Zuchthaus
  • 43 Bergmaier Revolut.-Trib. Miesbach 3 J. Zuchthaus
  • 44 Ertl Revolut.-Trib. Miesbach }
  • 45 Rass Revolut.-Trib. Miesbach }
  • 46 Gruber Revolut.-Trib. Miesbach }
  • 47 Griesbeck Revolut.-Trib. Miesbach } je 1 J. 3 M. bis 2. J. Festung
  • 48 Zimmermann Revolut.-Trib. Miesbach }
  • 49 Priller Revolut.-Trib. Miesbach }
  • 50 Waizmann Revolut.-Trib. Miesbach }
  • 51 Stohwasser Revolut.-Trib. Miesbach }
  • 52 R. Steuer Untersuchungsführer b. Rev.-Gericht, Kempten 1 J. 3 M. Fest.
  • 53 J. Miglitsch Sicherheitsdienst d. A.- u. S.-Räte 1 J. 3 M. Fest.
  • 54 Ch. Raitberger Propagandist 6 M. Festung
  • 55 Lichtenbauer Rotgardist (Kempten) 2 J. Gefängnis
  • 56 Jos. Zäuner Arbeiterrat (Ingolstadt) 1 J. 3. Mon. Gef.
  • 57 Ellenbeck Entwaffnung von Schutzleuten 3 J. Festung
  • 58 Hehret Entwaffnung von Schutzleuten 2-1/2 J. Festung
  • 59 Hans Kain Propagandist (Starnberg) 6 J. Festung
  • 60 Hans Seffert Polit. Leiter (Starnberg) 3 J. Festung

Gesamtstrafe: 204 Jahre, 2 Monate Einsperrung

Demnach [108]sind gegen die Anhänger der bayrischen Räterepublik Strafen von insgesamt 616 Jahren Einsperrung verhängt worden. Gegen die Anhänger des Kapp-Putsches 5 Jahre Einsperrung. Dabei ist noch zu beachten, daß die bayrischen Zahlen unvollständig, die Kapp-Zahlen vollständig sind.

DIE RECHTSNATUR DER BAYRISCHEN STANDGERICHTE UND DAS SCHICKSAL DER HINTERBLIEBENEN

Nach der Einnahme von München durch die Regierungstruppen am 1. Mai 1919 setzten sie »Standgerichte« genannte, wilde Feldgerichte ein, bei denen irgend ein Leutnant oder sonst jemand in der Weise Gericht spielte, daß er die Erschießung einfach anordnete. Sogar Unteroffiziere waren so Richter über Leben und Tod. Die Gerichte tagten in irgend einer Schenke ohne Anwendung irgend eines Gesetzbuchs. Akten wurden nicht geführt. In wenigen Minuten wurde das »Urteil« gefällt und an irgend einer Wand durch Erschießen vollstreckt.

Eine Unterscheidung zwischen den »tödlich Verunglückten« (184) und »standrechtlich Erschossenen« (186) (vergl. S. 31) ist, da alle Unterscheidungsmerkmale fehlten, gar nicht durchführbar. So sind z. B. »standrechtliche« Erschießungen wegen Beleidigung des Offizierkorps vorgekommen, ebenso wurden zahlreiche Personen erschossen, weil man angeblich bei ihnen Waffen gefunden hatte, und zwar zu einer Zeit, in welcher die von der Regierung und vom Oberkommando gesetzte Waffenablieferungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die 53 unbewaffneten Russen

Mit welcher Willkür bei diesem »Standrecht« vorgegangen wurde, beweist der Fall der 53 unbewaffneten Russen in Gräfelfing.

Die Räteregierung hatte die in den Gefangenenlagern befindlichen Russen befreit und zum Eintritt in die Rote Armee aufgefordert. Am 1. Mai wurden am Bahnhof Pasing 53 Russen, ohne Waffen, in deutscher Uniform, die aus München kamen, festgenommen. Sie wurden nach Lochham gebracht und dort, wie Augenzeugen berichten, schrecklich mißhandelt. Als einer aus der Reihe treten wollte, um seine Unschuld zu beteuern, wurde er niedergeschossen. Die andern wurden ins Feuerhaus in Gräfelfing eingesperrt.

Die dort liegende württembergische Sicherheitskompagnie Nr. 21 forderte wütend ihre sofortige Erschießung. Am 2. Mai um 1/2-6 Uhr morgens wurden alle 52 von einem »Standgericht« auf einmal zum Tode verurteilt. Die Russen beteuerten, an Kämpfen nicht teilgenommen zu haben. Den Gegenbeweis hat das Standgericht gar nicht zu führen versucht. In der ganzen Umgebung war [109] nicht gekämpft worden. Um 1/2-9 Uhr vormittags wurden sie in einer Kiesgrube erschossen. Der Fall wurde vom Staatsanwalt untersucht, doch fand er keinen Grund einzuschreiten. (»Der Kampf«, München, 4. Dezember 1919.)

Das Standrecht des Dr. Roth

Generalmajor Haas, Oberbefehlshaber der Gruppe West, hatte unter juristischem Beistand durch den späteren bayrischen Justizminister Dr. Roth am 1. Mai folgenden Tagesbefehl erlassen:

I. a 628.

Zur Klärung der Befugnisse der Truppen gegenüber der Bevölkerung wird bekannt gegeben:

1. Wer den Regierungstruppen mit Waffen in der Hand gegenübertritt, wird ohne weiteres erschossen.

2. Für Gefangene, die sonst während des Kampfes gemacht werden und nicht unter Ziffer 1 fallen, hat der Gruppenkommandeur wie im Felde Feldgerichte zu bilden, die über die standgerichtliche Erschießung zu befehlen haben.

Das Urteil ist sofort zu vollstrecken unter Aufnahme einer Niederschrift.

3. In allen übrigen Fällen und wenn in Fall 2 nicht auf Erschießung erkannt ist, ist Ueberweisung der Festgenommenen an das standrechtliche Gericht nötig.

gez. Haas.

Auf Grund dieses Tagesbefehls wurde am 3. Mai der Angestellte am städtischen Schlacht- und Viehhof Josef Boesl (20 Jahre alt) nach einem »standgerichtlichen« Verfahren wegen angeblicher Teilnahme an den Kämpfen in München mit sechs anderen Personen in der Kapuzinerstraße erschossen. Das gegen den Generalmajor eingeleitete kriegsgerichtliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde durch Verfügung des Gerichtsherrn des Württg. Gerichts der 27. Division, Abt. III, vom 16. März 1920 eingestellt.

In der Begründung heißt es: »Dieser Befehl wurde von Generalmajor Haas, dessen Stabschef Major Seiser und von Hauptmann d. R. Roth, Bezirkshauptmann bei der Polizeidirektion in München als juristischem Berater entworfen, beraten und gutgeheißen und vom Kommandeur verantwortlich gezeichnet. In seiner Ziffer 2 hatte dieser Befehl keine Stütze in den bestehenden Gesetzen« … »Der Kampf der alten Regierung gegen die Räteregierung war ein Bürgerkrieg. Im Nationalitätenkrieg gelten geschriebene und ungeschriebene Gesetze, den Bürgerkrieg dagegen charakterisiert eine gewisse Gesetzlosigkeit…..

Jedenfalls befanden und fühlten sich die Regierungstruppen gegenüber den Rätetruppen in einem fortdauernden Zustand der Notwehr, auf Grund dessen schließlich jede Tat eine Entschuldigung hätte finden können.

Um die Rechte der Regierungstruppen zu umschreiben [110] und nicht jeden Exzeß zu dulden, erging der Befehl; ein Befehl, der Exzesse verhindern, nicht sie fördern wollte, der auf keinen Vorgang Bezug nehmen konnte und für einen gesetzlosen Zustand erst eine feste Form schaffen mußte.

Wenn dieser Befehl allein aus der Not geboren zu der voreiligen Füsilierung geführt hat, so ist dies entfernt nicht in der Absicht dessen gewesen, der ihn verantwortlich gezeichnet hat, auch konnte dieser Erfolg nicht vorausgesehen werden….

Wenn trotzdem Fehlgriffe in Gestalt übereilter Urteile und allzu rascher Vollstreckung derselben vorgekommen sind, so kann dem Beschuldigten hieraus kein Vorwurf, auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit der Verhinderung der Vollstreckung der Urteile gemacht werden, weil er von dieser überhaupt nichts erfuhr.

Sich die Bestätigung jedes Todesurteils vorzubehalten, war bei den bestehenden Zuständen rein unmöglich und ein derartiger Befehl wäre von den Truppen gar nicht respektiert worden. Ausschreitungen waren leider in jenen kritischen Tagen nicht selten, aber sie hatten ihren Grund in der allgemeinen krankhaften Erregung aller; den Einzelnen dafür verantwortlich zu machen, hieße keineswegs der Gerechtigkeit dienen….«

Der Vater des Erschossenen wandte sich am 3. Juli 1919 mit einer Eingabe an das Generalkommando Oven. Dieses teilte ihm am 11. Juli 1919 mit, daß die Eingabe dem bayrischen Ministerium für militärische Angelegenheiten zur Begutachtung weitergeleitet wurde.

Das Abwicklungsamt des früheren bayrischen Ministeriums für militärische Angelegenheiten teilte am 18. Oktober 1919 auf Anfrage des Vaters mit, daß die Erhebungen betreffend der Erschießung seines Sohnes Josef Boesl noch nicht zum Abschluß gebracht seien. Am 6. Dezember 1919 wurde von der gleichen Stelle mitgeteilt, daß sein Sohn von einem Standgericht des 1. Württg. Freiwilligen-Regts. wegen Beteiligung am Kampfe gegen die Regierungstruppen zum Tode verurteilt worden sei und daß das Urteil von diesem Regiment vollstreckt wurde. Seine Gesuche seien daher an das Abwicklungsamt Württemberg abgegeben worden.

Das Kriegsministerium Stuttgart teilte mit Postkarte vom 10. Dezember 1919 mit, daß das Schreiben des Vaters vom 6. Dezember 1919 dem Wehrkreiskommando übergeben worden sei. Das Wehrkreiskommando teilte unterm 17. Dezember 1919 mit, das Schreiben sei dem Gericht der früheren 27. Division in Ulm zur zuständigen Verfügung übergeben worden. Eine Eingabe des Vaters an den Reichswehrminister vom 22. Mai 1920 wurde an das Heeresabwicklungsamt Preußen, Verpflegungsabteilung abgegeben, das dem Vater sachliche Belehrung erteilte.

Ein weiteres Schreiben des Vaters vom 11. Juli 1920 an das Reichsabwicklungsamt wurde nach dessen Mitteilung an das Heeresabwicklungsamt-Hauptamt zur weiteren Bearbeitung geleitet. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg teilte ihm unterm 7. Dezember 1920 auf den Schadensersatzantrag vom 10. Mai 1920 wörtlich mit:

»Eine Rechtsverpflichtung der Heeresverwaltung [111] zum Schadenersatz liegt nicht vor. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg bedauert, dem dortigen Gesuch nicht entsprechen zu können. Eine Wiederholung des Gesuches wäre zwecklos; die Auflösung der Abwicklungsstellen des alten Heeres ist außerdem zum 31. Dezember d. Js. angeordnet.«

Diese Behandlung der Hinterbliebenen ist typisch für die ganzen Münchener Fälle.

Der Ingenieur August Dorfmeister wurde am 2. Mai 1919 im Krüppelheim in der Harlachingerstr. erschossen. Nach den Feststellungen des Tumultschadenausschusses ist laut Bericht des Kriegsgerichtsrates bei der Reichswehrbrigade 13. Abteilung Ulm, »wahrscheinlich« von einem Standgericht verurteilt worden, das auf Grund des Befehls des Generalmajors Haas eingesetzt war.

Der Beschluß des Tumultschadenausschusses stellt fest, daß dieser Befehl ungesetzlich war, und daß dem Toten irgendwelche Beteiligung an den Kämpfen oder Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung seiner politischen Ziele nicht nachgewiesen worden seien.

Die in erster Instanz zuerkannte Rente wurde vom Reichswirtschaftsgericht nach ständiger Praxis gestrichen. Klage zum ordentlichen Gerichte ist anhängig.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Unbekannt eingestellt.

Ein Befehl des General v. Oven

Einen Beweis dafür, daß sogar dem Militär die Rechtswidrigkeit der standrechtlichen Erschießungen bekannt war, bildet der folgende Befehl vom 5. Mai 1919:

Freikorps Lützow O. U., München, den 7. Mai 1919. III Br. B. Nr. 0595 Abschrift von Abschrift.

Generalkommando v. Oven. Ia/119/V/19 K. H. Qu. den 5. Mai 1919. Betr. Verfahren gegen die Bevölkerung**

  • 1. Wer mit der Waffe in der Hand betroffen wird, wird auf der Stelle erschossen.
  • 2. Wer festgenommen ist, kann nur noch gerichtlich abgeurteilt werden; zuständig ist das standrechtliche Gericht.
  • 3. Das standrechtliche Gericht wird seinen Sitz im Gebäude des Amtsgerichts haben.
  • 4. Jedes andere Verfahren gegen Festgenommene ist unzulässig, insbesondere die Aburteilung durch militärische Feldgerichte. Wo derartige militärische Feldgerichte gebildet sind, sind sie sofort aufzuheben; etwa von ihnen gefällte Urteile dürfen nicht vollstreckt werden; mit dem Beschuldigten ist nach Ziffer 2 zu verfahren. [112]
  • 5. Die bisher von den Truppen festgenommenen Personen, die sich noch im militärischen Gewahrsam befinden, sind von den Truppenteilen in Listen aufzunehmen. Diese Liste mit den beizulegenden Tatberichten sind der Stadtkommandantur zu übersenden.
  • gez. v. Oven, Generalleutnant. F. d. R. -V. s. d. G. K. - D. Ch. d. G. St.
  • gez. v. Unruh, Major.
  • Zusatz des Freikorps. Sofort.
  • Vorstehende Bestimmungen sind den Mannschaften eingehend bekannt zu geben. A. B. gez. Körner, Rittmeister.

Trotz dieses Befehls sind »standrechtliche« Erschießungen noch am 7., »tödliche Unglücksfälle« noch am 8. Mai vorgekommen.

Die Rechtswidrigkeit der bayrischen standrechtlichen Erschießungen

Durch die Verordnung des bayrischen Gesamtministeriums vom 25. April 1919 wurde für das rechtsrheinische Bayern das Standgericht verhängt und Standgerichte im Sinne des Kriegszustandes wurden eingesetzt. Aber die »standrechtlichen« Erschießungen sind nicht von diesen Standgerichten angeordnet worden.

Von dem gesetzmäßigen bayrischen Standrecht ist nur ein einziges Todesurteil gefällt worden, nämlich gegen Dr. Eugen Leviné.

Denn das bayrische Standrecht beruhte auf dem bayrischen Landesgesetze über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 1161, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 180.) Zu dem Gesetz sind Vollzugsvorschriften über das standrechtliche Verfahren ergangen in einer Ministerialbekanntmachung vom 13. März 1913 (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 97, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 349.), sowie in einer Ministerialbekanntmachung die Vollstreckung der militärgerichtlich und standrechtlich erkannten Todesstrafen betreffend vom 17. März 1913. (Bayr. Justiz-Ministerialblatt, 1913, S. 53.)

Ein gesetzliches standrechtliches Verfahren im Sinne des Kriegszustandsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen lag danach nur dann vor, wenn das standrechtliche Gericht nach Maßgabe des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zusammengesetzt war und das gesetzmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtete.

Als Besetzung waren drei Berufsrichter, zwei Militärpersonen und zwei Laienbeisitzer ohne Stimmrecht (die Letzteren als eine Art [113] Kontrollpersonen) vorgeschrieben. Bezüglich des Verfahrens waren Art. 7. des Kriegszustandsgesetzes, die dort angegebenen Vorschriften des bayr. Feuerbachschen Strafgesetzbuches von 1813 (Webers Gesetzsammlung, Bd. 1, S. 414) mit den in Art. 7 und den Ausführungsbestimmungen dazu vorgeschriebenen Abänderungen maßgebend.

Da jedoch bei den sogenannten Standgerichten keine einzige dieser Bedingungen eingehalten worden ist, so waren diese »Standgerichte«, welche ohne Einsetzung durch eine dazu befugte Stelle und ohne irgend welche gesetzmäßige und verwaltungsmäßige Kontrolle tätig waren, nicht nur ungesetzliche, sondern durchaus gesetzwidrige Einrichtungen.

Dem somit bewiesenen Satz, daß die gesamten bayrischen Standrechtsurteile völlig ungesetzlich waren, haben sich, wie oben gezeigt, auch die maßgebenden Behörden angeschlossen. Gesamtzahl der in München willkürlich Getöteten

Für die bayrischen Standgerichte waren also keinerlei gesetzliche Grundlagen vorhanden. Es ist auch von Regierungsseite nie versucht worden, das Vorgehen der Truppen als legal zu rechtfertigen. Trotzdem ist gegen keinen der Soldaten, die an den 184 »standrechtlichen« Erschießungen mitgewirkt haben, irgendeine Anklage erhoben worden. Im Fall Lacher dagegen, wo Rotgardisten ein ungesetzliches Standrecht eingesetzt hatten, wurden Gefängnisstrafen im Gesamtbetrag von über 50 Jahren verhängt.

Auch die Erschießungen wegen angeblicher oder tatsächlicher Beteiligung am Kampf waren natürlich, da sie von solchen »Standgerichten« angeordnet wurden, völlig ungesetzlich.

Faßt man die im Stadtbezirk »standrechtlich« Erschossenen 186 Mann und die 184 tödlichen »Unglücksfälle« zusammen und rechnet man dazu die 53 in Gräfelfing erschossenen Russen, die 20 in Starnberg, die 4 in Possenhofen, die 3 in Großhesselohe bezw. Grünwald und die 3 in Großhadern Erschossenen, ferner die in Schleißheim, Harlaching, Schäftlarn und Großföhren Erschossenen (je einer), so kommt man auf eine Gesamtzahl von 457 in München willkürlich Getöteten.

Auch diese Zahl ist, da sie größtenteils auf amtlichen Angaben beruht, sicher zu klein. Im obigen Text (vergl. S. 50) habe ich jedoch nur die amtlich als tödlich verunglückt Bezeichneten als ermordet gerechnet.

Dabei hatte sich der die Operation gegen München leitende General von Oven in Ingolstadt dem Ministerpräsidenten Hoffmann gegenüber verpflichtet, daß er willkürliche Erschießungen nicht dulden würde. Vielmehr sollten alle Gefangenen, auch die Russen der Roten Armee vor ein Gericht gestellt werden. (Persönliche Mitteilung des jetzigen Abgeordneten Hoffmann.) [114]

Die Rechtslage der Hinterbliebenen

Trotz der Rechtswidrigkeit der Tötung ist die Rechtslage der Hinterbliebenen so ungünstig wie möglich. In allen Fällen, in denen wegen derartiger Erschießungen Anzeige gemacht wurde, wurde die Untersuchung durch die Militärgerichte und die Militärbehörde geführt.

Abgesehen von den Mördern der katholischen Gesellenvereinsmitglieder, von denen zwei wegen Diebstahls und zwei wegen Totschlags verurteilt wurden, haben diese Behörden keinen einzigen Täter ermitteln können. In zahllosen Fällen, in welchen Mordanzeigen unter genauer Angabe der Persönlichkeiten der Täter, der Tatumstände und unter Anbietung von Beweisen gemacht wurden, geschah nichts.

In einigen Fällen, wie z. B. der Ermordung von Gustav Landauer, wurde der betreffende Täter mit der Begründung freigesprochen, er hätte geglaubt auf Befehl zu handeln.

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche war von vornherein dadurch ungeheuer erschwert, daß drei Kontingente, das bayrische, preußische und württembergische (Reichswehr gab es damals noch nicht) in Frage kamen, daß also die Ersatzansprüche zivilrechtlicher Art sich naturgemäß gegen denjenigen Fiskus richten müssen, welchem der Täter wirklich oder mutmaßlich angehörte.

Nach Artikel 2 des bayrischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 23. Februar 1879 (Ges.- und Verordnungsblatt, 1879, Seite 63 und 1899, Seite 401) konnte dabei der Klageweg gegen den Fiskus nur beschritten werden, wenn zuvor die höchste zuständige Verwaltungsbehörde (damals das bayrische Militärministerium) um Abhilfe angegangen worden war und innerhalb sechs Wochen das Abhilfegesuch entweder nicht oder abschlägig beantwortet hatte.

Für den Ersatzanspruch kommt nach Bayrischem Rechte der Artikel 60 des bayrischen Ausführungsgesetzes zu B.G.B. vom 9. 6. 1899 und das bayrische Landesgesetz vom 6. Dezember 1913 über die Haftung des Militärfiskus für Handlungen von Militärpersonen (Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 13, Seite 905) in Betracht.

Nach diesen Bestimmungen konnte der in § 839 B.G.B. bezeichnete Anspruch nur dann gegen den Fiskus gerichtet werden, wenn eine Amtspflichtverletzung der in Frage kommenden Militärpersonen festgestellt werden konnte. Nicht dagegen, wenn eine rechtswidrige Handlung nur bei Gelegenheit der Amtsausübung begangen wurde.

Die Feststellung einer Amtspflichtverletzung durch die Gerichte und eine Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung ist nach bayrischem Landesrecht wiederum nur möglich, wenn zuvor der bayrische Verwaltungsgerichtshof eine »Vorentscheidung« darüber gefällt hat, daß die betreffende Militärperson in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten unter Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnis oder Unterlassung einer ihr obliegenden Amtspflicht zugefügt hat. (Vgl. Artikel 7 Abs. II d. Bayer. Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. August 1878, Ausgabe von Prof. Dr. Ant. Dyroff.) [115]

Infolge dieser überaus komplizierten Rechtslage und des Umstandes, daß als Gegner im Zivilprozeß gerade diejenigen Militärfisci figurierten, welche zugleich die Untersuchung der Sache hatten und begreiflicher Weise mit dem Material zu ihrer eignen Haftbarmachung nicht herausrückten, ist in Bayern keine einzige Haftbarmachung des Fiskus wegen rechtswidriger Erschießung in den Maitagen gelungen.

Eine weitere Komplikation ergab sich daraus, daß es zweifelhaft war, welchen Fiskus die Haftung nach Aufhebung des bayrischen Militärfiskus und Organisation der Reichswehr eigentlich zu treffen habe, da die fraglichen Staatsverträge sich wohlweislich über diesen Punkt ausschwiegen.

aus: VIER JAHRE MORD - eine grausliche Zusammenstellung

deshalb hier nur eine Zusammenstellung von Auszügen, bei guten Nerven m Original zu lesen …

  Die Morde bis zum März 1919 … 9
  Von der Ermordung Eisners bis zum Sturz der bayrischen Räterepublik … 27
  Die Ermordungen beim Kapp-Putsch … 51
  Individuelle Morde… 64
  Nicht aufgenommene Tötungen … 82
  ZUR SOZIOLOGIE DER POLITISCHEN MORDE
  Das Werden der deutschen öffentlichen Meinung … 87
  Bayrische Räterepublik und Kapp-Putsch … 95
  Die Rechtsnatur der bayrischen Standgerichte und das Schicksal der Hinterbliebenen … 108
  Regierungsäußerungen zu den politischen Morden… 118
  Die Organisation der politischen Morde … 124
  Die öffentliche Meinung und die Morde … 142
/kunden/homepages/37/d358059291/htdocs/clickandbuilds/dokuWiki/BefreiungsBewegung/data/attic/die_bayrische_raeterepublik.1756000919.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/08/24 04:01 von selbstorg